S a t z u n g

 Männergesangverein 1901 Rohrbach

 

§ 1

 Name und Sitz des Vereins

 Der Verein ist Mitglied des Mitteldeutschen Sängerbundes e.V. im Deutschen Chorverband und führt den Namen  Männergesangverein 1901 Rohrbach.

Er hat seinen Sitz in 36251 Ludwigsau-Rohrbach.

 

§ 2

 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3

Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden, fördernden und Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede begabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die das 70. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 25 Jahr aktiv im Männergesangverein 1901 Rohrbach gesungen hat, oder sich besondere Verdienste um das Chorwesen erworben und besondere Leistungen für den Verein erbracht hat.

Die Ernennung erfolgt in der Hauptversammlung durch den Vorstand.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4

Beendigung Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen  des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Der Jahresbeitrag wird auf 24,00 EUR festgelegt, Ehrenmitglieder bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.

 

§ 6

Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann neben der Anfang des Jahres regelmäßig stattfindenden Jahreshauptversammlung zusätzlich Mitgliederversammlungen einberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Ablehnung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung der Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung

i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters

j) Erledigung der gestellten Anträge

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird.

 

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand bzw. Beirat aus aktiven Mitgliedern des Vereins.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der Vorsitzende

b) zwei stellvertretende Vorsitzenden

c) der Schriftführer

d) der Kassenführer

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wahrend der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10

Arbeitsgebiete des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Männergesangvereines dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist.

Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

 

§ 11

Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 12

Chorleiter

Der musikalische Leiter des Männergesangvereins wird vom Vorstand gewählt.

Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.

Der Chorleiter ist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für die musikalische Arbeit im Männergesangverein verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.

 

§ 13

Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenführer einen Bericht über die Kassenlage, der Schriftführer einen Bericht über die Aktivitäten des Vereins und der Chorleiter über die musikalische Arbeit im abgelaufenem Jahr und die Planung für das laufende Jahr.

Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

 

§ 14

Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden.

Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

§ 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16

Auflösung des Männergesangvereins

Die Auflösung des Männergesangvereins 1901 Rohrbach kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Männergesangvereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Männergesangvereins soll das gesamte Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, die der Förderung der Kunst und Volksbindung für gemeinnützige Zwecke dienen. Sie können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden.

Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

§ 17

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.

§ 18

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05. Mai 2012 beschlossen worden und am selben Tag in Kraft getreten, mit dem gleichzeitigen Beschluss, die alte Satzung außer Kraft zu setzen.

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